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Nichtveranlagungsbescheinigung

Die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung genannt, wirft im Themenbereich Festgeld viele Fragen auf. Grundsätzlich handelt es sich bei einer NV-Bescheinigung um eine Vorlage für die Bank, damit diese mit Hilfe dieser Bescheinigung die Kapitalertragssteuer auf die erzielten Erträge nicht einbehält. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, und hierfür gibt es ein eigens vorgesehenes Formular dafür. Das Finanzamt muss die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte des jeweiligen Antragstellers einschätzen können und deshalb muss der Antragsteller alle vorhergesehenen Einkünfte auf dem vorgefertigten Formular, das ein amtlicher Vordruck ist, angeben. Das Formular steht online zum Download bereit, für das laufende und das folgende Jahr.

Nichtveranlagungsbescheinigung im Vergleich zum Freistellungsauftrag

Der große Vorteil der NV-Bescheinigung entgegengestellt dem Freistellungsauftrag ist, dass Freistellungsaufträge nur bis zur Höhe vom entsprechenden Freibetrag gestellt und geltend gemacht werden können. Belaufen sich die Kapitaleinkünfte über dem festgelegten Freibetrag, behält die Bank automatisch die Kapitalertragssteuer ein, die dann im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung unter der Vorlage einer von der jeweiligen Bank ausgestellten Steuerbescheinigung, durch das Finanzamt erstattet wird. Bei der Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung gibt es diese Grenze wie beim Freistellungsauftrag nicht.

Nun ist die Frage wann soll der Anleger einen Freistellungsauftrag und wann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die NV-Bescheinigung wird hauptsächlich bei allen Kapitalerträgen, die bei inländischen Banken erzielt werden, eingesetzt beziehungsweise beantragt.

Zu all diesen Kapitalerträgen zählen Zinsen auf Tagesgeld, Zinsen auf Festgeld, Sparbuchzinsen, die auf einem Sparbuch sind und auch erhaltende Dividenden aus einem Depot. Dies sind nur einige Beispiele und es gibt weitaus mehr Geldanlagen die bei dieser Aufzählung dazu gehören, hier eben nur einige Beispiele dafür.

Oft aber ist die effektivste Variante, die Kapitalerträge optimieren anstatt eine NV-Bescheinigung einzureichen. Denn wer als Anleger durch die NV-Bescheinigung Steuergelder einsparen möchte, kann auch gleich durch einen konkreten Vergleich der Zinsen oder einem Tagesgeldvergleich prüfen, ob die jeweiligen Tages- oder Festgeldzinsen noch weiter erhöht werden können.

Wer zum Beispiel die Zinsen für eine Festgeldanlage um ein Drittel erhöhen kann, gleicht somit bereits die volle Kapitalertragssteuer in der Höhe von 25 Prozent aus. Ein kleines Beispiel verdeutlicht dies: Ein möglicher Zinsbetrag von 1.000 Euro ohne Steuern wird um ein Drittel erhöht, also von 1 Prozent auf 1.33 Prozent, das ergibt, dass sich der Zinsbetrag auf 1.330 Euro ohne Berücksichtigung der Steuern erhöht. Das Ergebnis daraus zeigt, dass dann selbst nach Abzug der vollen Steuerbeträge immer noch fast 1.000 Euro an Zinsertrag verbleibt.

Kapitalertragsteuer bei Nichtveranlagungsbescheinigung

Für Gläubiger, für die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht besteht gibt es eine Möglichkeit der Erstattung der Kapitalertragsteuer, die über das Bundeszentralamt für Steuern läuft. Hier ist wieder ein Formular auszufüllen und besondere Fristen zu beachten.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht nur für natürliche Personen interessant sondern auch für Körperschaften und Vereine. Diese NV-Bescheinigungen können laut Einkommensteuergesetz auch für jene inländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Vereinigungen von Personen ausgestellt werden, bei denen eine Befreiung der Körperschaftssteuer vorliegt. Dazu können vermutlich gemeinnützige Vereine oder kirchliche Stiftungen gehören, die dann eine NV-Bescheinigung beantragen können.

Bei Privatpersonen kann das zuständige Finanzamt NV-Bescheinigungen ausstellen, wenn ein richtiger und ordnungsgemäßer Antrag darauf gestellt wird, und zwar auf dem vorgesehenen Formular. Das Finanzamt prüft dann ob nach Berücksichtigung der erzielten Kapitalerträge keine Steuer festgesetzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen, das zu versteuern ist, unter dem Freibetrag liegt.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kommt aufgrund dessen vor allem bei Studenten oder auch Kindern in Frage, aber auch Rentner beantragen häufig eine Nichtveranlagungsbescheinigung aufgrund der Besonderheiten, die es bei der Rentenbesteuerung gibt. Wenn das Finanzamt allerdings aufgrund der Berechnungen feststellt, dass für den Antragsteller eine Einkommenssteuer festgelegt werden müsste, so wird die NV-Bescheinigung abgelehnt und nicht ausgestellt.

Es kann auch sein, dass der Antragsteller voraussichtlich eine so genannte Veranlagung des Antrags durchgeführt hat, wenn etwa durch das Finanzamt ein Verlust festgestellt werden soll oder wenn bei der Abgabe der Lohnsteuererklärung mit einer Rückerstattung der Lohnsteuer zu rechnen ist. Auch hier in so einem Fall wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung nicht in Betracht gezogen.

Wie beantrage ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Für Erträge aus Kapitalanlagen ist in aller Regel eine Abgeltungssteuer zu zahlen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann jedoch erwirken, dass ein Sparer von der Abgeltungssteuer befreit wird. Normalerweise wird bei Kapitalerträgen die Abgeltungssteuer von 25 % fällig, die 2009 die Kapitalertragssteuer abgelöst hat. Die Abgeltungssteuer wird direkt vom Finanzamt eingezogen und ist damit abgegolten (daher die Bezeichnung).

Sparer mit geringem Einkommen: Befreiung von der Abgeltungssteuer prüfen

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann von großem Vorteil sein, wenn ein Sparer zu dem Personenkreis zählt, der sich von der Abgeltungssteuer befreien lassen kann. Hierzu ist die Frage wichtig, ob der Sparer als an sich steuerpflichtiger Bürger nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies ist dann der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen geringer ist als der Eingangssteuerbetrag der Steuertabelle. Der Eingangssteuerbetrag liegt bei Alleinstehenden bei [grundfreibetrag1] € und bei verheirateten Paaren bei [grundfreibetrag2] €. (Stand [jahr]) Wird diese Grenze beim zu versteuernden Einkommen nicht erreicht, dann hat der Sparer Anspruch auf eine Befreiung von der Abgeltungssteuer, wenn er eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt – es bleiben sämtliche Kapitalerträge steuerfrei. Damit kann die Nichtveranlagungsbescheinigung weit über den Freibetrag hinausgehen, denn nicht nur dieser Freibetrag von 801 € für Alleinstehende bzw. 1602 € für verheiratete Paare wird steuerfrei gehalten, sondern sämtliche Kapitalerträge, auch wenn sie über diesem Freibetrag liegen sollten.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt, allerdings nur für die Dauer von drei Jahren. Danach ist eine neue Nichtveranlagungsbescheinigung einzuholen. Dazu wird die Nichtveranlagungsbescheinigung auf Widerruf ausgestellt. Sollten sich die Einkommensverhältnisse des Sparers also ändern, kann die Nichtveranlagungsbescheinigung auch wieder zurückgenommen werden. Um eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, steht im Internet das passende Formular bereit, und es kann auch direkt beim zuständigen Finanzamt abgeholt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular muss dann im Finanzamt eingereicht werden. Nach Prüfung des Antrags kann die Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt werden. Diese muss im Original bei der Bank vorgelegt werden – es werden also mehrere Bescheinigungen benötigt, falls der Sparer Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten besitzt. Nach drei Jahre läuft die Nichtveranlagungsbescheinigung ab und muss erneut beim Finanzamt beantragt und bei der Bank vorgelegt werden. Dies ist aber ein Aufwand, der sich durchaus lohnen kann.

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