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Festgeld

Tagesgeld

Sparerpauschbetrag

Das Steuersystem in Deutschland gehört wahrscheinlich zu einem der kompliziertesten Systeme der Welt. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Politik schon seit mehreren Jahren mit Nachdruck versucht, diesen Umstand zu ändern und das komplette Steuersystem zu vereinfachen und mit mehr Transparenz zu gestalten.

Ein Schritt dahingehend wurde bereits 2008 mit einer Steuerreform für Unternehmen in diese Richtung getätigt. Aus dieser Steuerreform heraus entstanden auch die Abgeltungssteuer und der Sparerpauschbetrag, die es in dieser Form bisher noch nicht gab. Grundsätzlich ist es für Anlagen in Festgeld so geregelt, dass aufgrund der Abgeltungssteuer, die Bank bereits die Kapitalertragssteuer einbehält und an das Finanzamt liefert.

Das heißt, der Anleger erhält die Zinsen bereits abzüglich der Steuern ausbezahlt und muss sich dahingehend nicht mehr um die Zahlung der Steuern kümmern. Klingt so ja ziemlich simpel, jedoch ist es doch ein wenig komplizierter als es scheint.

Hier kommt nun der Sparerpauschbetrag in Spiel, bei dem es sich kurz gesagt um einen Freibetrag handelt. Dieser Freibetrag gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Entstanden ist der Sparerpauschbetrag durch die Zusammenführung von Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag.

Bis Ende 2008 war die Regelung in Deutschland nämlich so, dass Anleger, einen Freibetrag, genannt Sparerfreibetrag bis zu 750 Euro geltend machen durften und zusätzlich einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro ansetzen durften. Bei Ehepaaren war der doppelte Wert möglich.

Und eben seit 2009 wurde aus diesem Sparerfreibetrag und dem Werbungskostenpauschbetrag ein pauschaler Freibetrag, nämlich der Sparerpauschbetrag zusammengefasst wurden. Jener beträgt seit 2023 1.000 Euro für Singles und für Ehepaare das Doppelte, also 2.000 Euro.

Im Vergleich zur alten Regelung besteht bei der neuen, vereinfachten Lösung nicht mehr die Möglichkeit tatsächliche durchaus höhere Werbungskosten bei der Betrachtung in steuerlicher Sicht zu berücksichtigen. Wenn jemand also in einem Jahr besonders hohe Werbungskosten hat, entstehen unter der neu gültigen Regelung deutliche Nachteile bei der Besteuerung.

Die Abgeltungssteuer wird als Quellensteuer direkt vom Kreditinstitut eingehoben und an das Finanzamt abgeführt und daher ist es für Anleger bei einer Bank unausweichlich einen so genannten Freistellungsauftrag zu machen.

Denn mit diesem Formular wird die Möglichkeit unterbreitet, den Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro oder für Ehepaar in Höhe von 2.000 Euro auf beliebig viele Banken aufzuteilen und die dann gänzlich keine Steuern abzuführen haben, sofern der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wird. Wer möglicherweise zu viel an Steuer bezahlt hat, kann dies auch weiter bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen und rückfordern.

Die Eckpunkte der Zinsbesteuerung

Alle Kapitalanlagen, egal ob Tagesgeld oder Festgeld, aber auch Sparbücher, sind als Geldanlagen zu betrachten, über die eine Rendite erzielt wird. Die daraus erfolgenden Zinsbeträge stellen ein Einkommen aus Kapitalvermögen gemäß dem Einkommensteuergesetz für den Anleger dar und sind aufgrund dessen einkommensteuerpflichtig.

Diese Einkommen aus Kapitalvermögen unterliegen der Besteuerung von Zinsen, die durch die wie erwähnt 2009 eingeführte Abgeltungssteuer, geregelt ist und die bis dahin gegoltene Kapitalertragssteuer und Zinsabschlagssteuer ersetzt hat.

Beispiele für steuerpflichtige Zinsen und Zinseinkünfte laut dem Einkommensteuergesetz sind Zinsen für Tagesgeld, Zinsen für Festgeld, Zinsen für Sparbücher, Zinsen bei Girokonten bei einem Guthaben und auch Zinsen bei Kreditkartenguthaben. Egal ob die Zinsen vom Guthaben das sich auf dem Girokonto befindet stammen oder aus einer Kapitalanlage in Festgeld oder Tagesgeld, die Erlöse unterliegen ausnahmslos der Besteuerung.

Die Höhe der Zinsbesteuerung

Generell gilt für die Besteuerung mittels der Abgeltungssteuer ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent vom Kapitalertrag, also von den Zinsen. Zusätzlich hinzukommen aber derzeit noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 8 Prozent beziehungsweise 9 Prozent Kirchensteuer.

Beide, also Solidaritätszuschlag sowohl Kirchensteuer werden am Betrag der Abgeltungssteuer bemessen. Die Höhe vom Steuersatz bei der Kirchensteuer ist abhängig vom jeweiligen Bundesland, da hier zum Beispiel in Baden-Württemberg und Bayern die Steuersätze mit 8 Prozent gültig sind, in allen anderen Bundesländern ein Kirchensteuersatz von 9 Prozent zu zahlen ist, vorausgesetzt man unterliegt einer Kirchensteuerpflicht, also wenn man einer steuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehört. In manchen Bundesländern gelten Sonderregelungen, z. B. Mindestbeträge.

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